LG Stendal – Urteil vom 14. November 2019 (Az.: 22 S 104/18)
(noch nicht rechtskräftig)

Vertragslaufzeit entscheidend für Wirksamkeit der Kündigung durch Sparkassen

Das LG Stendal hat festgestellt, dass der Prämiensparvertrag „S-Prämiensparen flexibel“ mit einer fest vereinbarten Vertragslaufzeit von 99 Jahren (1188 Monate) nicht wirksam durch die Sparkasse gekündigt werden kann.

Prämienstaffelung entscheident! | Verbraucherhilfe Sparkasse

Sachverhalt:

Der Kläger hatte in den Jahren 1998 und 2000 zwei Prämiensparverträge „S-Prämiensparen flexibel“ mit der Sparkasse abgeschlossen.

In den AGBs der Sparkasse wurde festgehalten: „Soweit weder eine Laufzeit noch eine abweichende Kündigungsreglung vereinbart sind, können der Kunde und bei Vorliegen eines sachgerechten Grundes und auch die Sparkasse die gesamte Geschäftsbeziehung oder einzelnen Geschäftszweige jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen.“

Die Sparkasse hatte die Prämiensparverträge mit Begründung eines niedrigen Zinsumfeldes gekündigt. Ferner berief sie sich darauf, dass eine Laufzeit über 99 Jahren Kennzeichen für unbefristete Verträge sei und sich somit offensichtlich keine der beiden Vertragsparteien dahingehend rechtlich binden wollte.

Der Vertrag von 1998 konnte nach Ansicht des erkennenden Gerichts nach dem Erreichen der Höchstprämie ordentlich gekündigt werden, da eine Laufzeit für diesen Vertrag nicht fix vereinbart war.

Der im Jahr 2000 geschlossene Prämiensparvertrag enthielt jedoch ausdrücklich die Vereinbarung einer Laufzeit bzw. Aufbewahrungszeit von 1188 Monaten. Dieser Vertrag konnte durch die Sparkasse nicht ordentlich gekündigt werden, da eine solche Kündigung durch die vereinbarte Vertragslaufzeit in den AGBs ausgeschlossen wurde. Lediglich eine außerordentliche Kündigung war möglich.

Der Grund für die Entscheidung des Gerichts war sowohl die Vertragslaufzeit von 99 Jahren (1188 Monaten) als auch die fest vereinbarte Prämienstaffelung bis zum 99. Jahr. Dabei ist es irrelevant, ob die Prämie nach dem 15. Sparjahr weiterhin ansteigt.

Eine außerordentliche Kündigung eines solchen befristeten Vertrages bei Vorliegen eines wichtigen Grundes ist grundsätzlich möglich. Dies erfordert jedoch, dass das Festhalten am Vertrag für den betroffenen Vertragspartner zu untragbaren, mit Recht und Gerechtigkeit nicht zu vereinbarenden Ergebnissen führen würde. Dies ist bei einem Prämiensparvertag, der auf 99 Jahre geschlossen wurde nicht der Fall, da die Bank darin das Refinanzierungsrisiko und das Risiko der Zinsentwicklung für einen Zeitraum von 99 Jahren übernommen hat, ohne sich – was unproblematisch möglich gewesen wäre – angemessen abzusichern. Durch die andauernde Niedrigzinsphase liegt explizit kein wichtiger Grund vor.

Was bedeutet das für die Verbraucher?

Entscheidend bei der Wirksamkeit einer Kündigung durch die Sparkasse ist die vereinbarte Vertragslaufzeit des Prämiensparvertrages.

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