Ansprüche von Prämiensparern
Hintergründe
In den 90er und frühen 2000er Jahren schlossen viele Kunden von Sparkassen und Genossenschaftsbanken aus heutiger Sicht für die Verbraucher lukrative Prämiensparverträge. Ein Prämiensparvertrag stellt eine Mischform aus einem Sparbuch und einem Sparplan dar, der auf den langfristigen Vermögensaufbau abzielt. Hauptmerkmal eines solchen Vertrages sind variable Basiszinsen, zu denen dann mit zunehmender Laufzeit fest vereinbarte, steigende Prämienzinsen dazu gezahlt werden. Es gibt verschiedene Arten von Prämiensparverträgen mit unterschiedlichen Laufzeiten.
Aufgrund der aktuellen Niedrigzinsen werden diese Prämiensparverträge nun für die Sparkassen und Genossenschaftsbanken zunehmend „teurer“. Daher versuchen die Finanzinstitute, vor allem die Sparkassen, die lästigen Prämiensparverträge loszuwerden. In den letzten Jahren gab es daraufhin deutschlandweit regelrechte Kündigungswellen von Sparkassen.
Zudem haben sich die Sparkassen und Genossenschaftsbanken in den Verträgen vorbehalten, die variablen Basiszinsen selbst nach ihrem Gutdünken festzusetzen. Dieser „Gutsherrenart“ hat der BGH einen Riegel vorgeschoben. Die Sparkassen und Genossenschaftsbanken müssen daher die Zinsen für die Sparer nachberechnen, was regelmäßig zu hohen Zinsnachzahlungen an die Sparer führt.
Betroffen sind bundesweit mehrere hunderttausend Verträge.
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Capital 06, Juni 2022, Seite 89:
WMP Wotsch Mahler als eine der besten Kanzleien für Privatmandanten im Bank- und Kapitalmarktrecht ausgezeichnet.
Unsere Fachanwältinnen Mahler und Wotsch haben wegweisende Urteile für Prämiensparer erwirkt:
Urteil gegen die Stadtsparkasse München
Das Landgericht München I hat mit Urteil vom 23.07.2021 (noch nicht rechtskräftig) erstmals die Stadtsparkasse München zur Nachzahlung von Zinsen zweier gekündigter Prämiensparverträge in Höhe von knapp 8.000,00 € verurteilt.
Zudem muss die Stadtsparkasse München die Kosten des Verfahrens, eines Sachverständigengutachtens und die Rechtsanwaltskosten des Klägers tragen. Damit hat das Gericht den Anträgen des Klägers vollumfänglich stattgegeben und bestätigte insbesondere, dass die Prämiensparverträge zutreffend nach der Zinsreihe WX4260 durch die Stadtsparkasse München abgerechnet werden müssen.
„S-Prämiensparen flexibel“ – Prämiensparvertrag
Der von der Kanzlei WMP Rechtsanwälte (Frau Rechtsanwältin Sarah Mahler) vertretene Kläger hatte Anfang 1997 zwei „S-Prämiensparen flexibel“ – Prämiensparverträge mit der Stadtsparkasse München abgeschlossen. Wie viele zehntausende andere Prämiensparverträge kündigte die Stadtsparkasse dem Kunden die Verträge zum 31.12.2019.
Die Sparverträge enthielten folgende Zinsklausel:
„Es gilt der jeweils im Preisaushang bekannt gegebene Zinssatz (derzeit 2,500 % p.a. bzw. 3,500 % p.a.)“. Das bedeutet, dass der Zinssatz während der Vertragslaufzeit unzulässigerweise durch die Stadtsparkasse München einseitig veränderbar ist.
Die Zinsklausel enthält keinerlei Angaben zur konkreten Berechnungsgrundlage, anhand derer die Stadtsparkasse München den variablen Zinssatz für die Zukunft anpasst. Durch die genannte Klausel wurde der Stadtsparkasse München stattdessen ein einseitiges Bestimmungsrecht über die Höhe des Zinssatzes eingeräumt, ohne dem Sparer das erforderliche Mindestmaß an Kalkulierbarkeit möglicher Zinsänderungen zu geben. Folglich ist die Klausel laut LG München I unwirksam.
Sachverständigengutachten vom Kläger eingeholt
Der Kläger hatte vor Klageeinreichung zur Bezifferung seiner Ansprüche ein Sachverständigengutachten eingeholt. Der Zinsnachberechnung wurde dabei der bei der Deutschen Bundesbank veröffentlichte Referenzzinssatz WX4260 herangezogen.
Im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung bestimmte das Gericht, dass die erforderliche Zinsnachberechnung eben nach dem Referenzzins des WX4260 vorzunehmen ist, da es sich bei den Sparverträgen um langfristige Verträge handele. Das LG München I übernahm daher die methodisch richtige Berechnung des Gutachtens und kam zu einem Zinsnachzahlungsbetrag in Höhe von 8.046,56 €.
Keine Verjährung
Da die betroffenen Sparverträge bereits im Jahr 1997 abgeschlossen wurden und die Zinsen ab Vertragsbeginn berechnet werden, berief sich die Stadtsparkasse München auf die regelmäßige Verjährungsfrist von 3 Jahren.
Das LG München I hat unter Berufung auf die BGH-Rechtsprechung festgestellt, dass die im Sparguthaben enthaltenen Zinsen derselben Verjährung unterliegen, wie das übrige angesparte Kapital. Da die Sparverträge im vorliegenden Fall gekündigt wurden, wird der Anspruch auf Auszahlung des Sparguthabens mit Kündigung des Vertrages, hier im Jahr 2019, fällig. Ab diesem Zeitpunkt beginnt die regelmäßige Verjährungsfrist.
Bei gekündigten Prämiensparverträgen können demnach noch bis Ende 2022 Ansprüche auf Zinsnachberechnung geltend gemacht werden.
Urteil gegen die Sparkasse im Landkreis Cham
Das Landgericht Regensburg hat die Sparkasse im Landkreis Cham mit Urteil vom 15.10.2021, Az. 83 O 2990/20 Fin (noch nicht rechtskräftig), zur Zinsnachzahlung für einen Prämiensparvertrag in Höhe von über 12.000,00 € verurteilt.
Die Klägerin, die von der Kanzlei WMP Rechtsanwälte (Frau Rechtsanwältin Alice Wotsch) vertreten wurde, hat im Hauptantrag voll obsiegt. Das Gericht hat ihr die Zinsnachforderung in voller Höhe von über 12.000,00 € zugesprochen und die Sparkasse verpflichtet, die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Mit seinem Urteil ist das Landgericht Regensburg als eines der ersten Landgerichte der Entscheidung des BGH vom 06.10.2021 (Az. XI ZR 234/20) gefolgt und hat darüber hinaus auch bestätigt, dass die Heranziehung der Zinsreihe WX4260 als Referenzzins für die Zinsnachberechnung sachgerecht ist.
Prämiensparvertrag „S-Prämiensparen flexibel“
Die Klägerin hatte im Jahr 1993 einen Prämiensparvertrag „S-Prämiensparen flexibel“ mit der Sparkasse im Landkreis Cham abgeschlossen.
Die Sparkasse kündigte der Klägerin den Vertrag mit Schreiben vom Oktober 2019 unter Verweis auf geänderte wirtschaftliche Rahmenbedingungen.
Der Sparvertrag enthielt folgende Zinsklausel:
„Die Sparkasse zahlt neben dem jeweils gültigen Zinssatz, z. Zt. 4,5 %, (…).“
Dieses Zinsklausel ist nach ständiger Rechtsprechung des BGH wegen Verstoßes gegen § 308 Nr. 4 BGB unwirksam, da für den Kunden die Zinsänderungen unkalkulierbar sind (vgl. BGH, Urteil vom 06.10.2021, Az. XI ZR 234/20).
Zur Bezifferung ihrer Ansprüche hatte die Klägerin ein Sachverständigengutachten eingeholt, das eine Zinsnachforderung von über 12.000,00 € ergab.
Zinsreihe WX4260 als Referenzzins sachgerecht
In dem Urteil vom 15.10.2021 bestimmte des Landgericht Regensburg im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung, dass die Heranziehung des Referenzzins WX4260 für die Zinsnachberechnung sachgerecht ist, da es sich um einen Referenzzinssatz für, – mit dem vorliegenden Vertrag -, vergleichbare langfristige Sparverträge handelt. Das Landgericht bestätigte zudem die mathematische Berechnung in dem Sachverständigengutachten als schlüssig und nachvollziehbar.
Keine Verjährung
In Abänderung seiner bisherigen Rechtsprechung hat das Landgericht Regensburg zudem entsprechend dem Urteil des BGH vom 06.10.2021 festgestellt, dass die Zinsnachforderungen der Klägerin nicht verjährt sind. Der BGH-Rechtsprechung folgend, führt es aus, dass die im Sparguthaben enthaltenen Zinsen derselben Verjährung unterliegen wie das übrige angesparte Kapital. Das gelte auch für die, den Sparern bislang nicht gutgeschriebenen Zinsbeträge.
Ansprüche auf Zinsnachzahlung verjähren nach aktueller BGH-Rechtsprechung in 3 Jahren beginnend zum Jahresende des Jahres in dem der Prämiensparvertrag beendet (gekündigt) wurde. D.h. wurde der Prämiensparvertrag 2019 gekündigt so könnten die Ansprüche auf Zinsnachzahlung noch bis zum 31.12.2022 von der Sparkasse gefordert werden.
Kündigungen der Prämiensparverträge durch die Sparkassen oftmals unwirksam
Einige Sparkassen berufen sich im Rahmen ihrer Kündigung auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 14.05.2019 (Az. XI ZR 345/18). Der BGH hat jedoch entschieden, dass die Sparkassen nur unter bestimmten Voraussetzungen langfristige Verträge kündigen dürfen. Keinesfalls ist die Entscheidung des BGH ein „Freifahrtschein“ für die Sparkassen. Insbesondere sind Kündigungen mit fest vereinbarten Laufzeiten unwirksam, da die Laufzeit eingehalten werden muss.
Falsche Zinsberechnung
Ein weiterer Ansatzpunkt sind die Zinsnachforderungen aus den Sparverträgen. Besteht ein variabler Basiszins, sollten Sie genauer hinsehen (lassen). Mit fehlerhaften Zinszahlungen zu Lasten der Sparer musste sich der BGH bereits befassen und hat festgestellt, dass Sparern wohl zu wenig gutgeschrieben wurde. Erfahrungsgemäß können daher Zinsnachzahlungsansprüche in Höhe von bis zu mehreren tausend Euro bestehen.
Selbst wenn Sie bereits Nachzahlungen erhalten oder angeboten bekommen haben, sollten Sie dies nicht ohne weiteres als korrekt hinnehmen.
Auf den Einzelfall kommt es an
Bei Prämiensparverträgen handelt es sich häufig um unbefristete Verträge. Es wurden allerdings zahlreiche Verträge mit konkret vereinbarten Laufzeiten zwischen den Sparkassen und Ihren Sparern abgeschlossen. Es wurden beispielsweise Laufzeiten von 25 Jahren oder sogar 99 Jahren (konkret 1188 Monaten) vereinbart.
Ein genauer Blick in die Vertragsunterlagen und eine unverbindliche Ersteinschätzung durch unsere Anwälte lohnt sich! Grundsätzlich gilt: Jeder Vertrag ist einzigartig und sollte gesondert geprüft werden. Im Einzelfall können sich damit Ansatzpunkte finden, die ein Festhalten am vereinbarten Vertrag begründen können. Jedenfalls konnten erfahrungsgemäß bisher häufig Ansprüche auf Zinsnachzahlung festgestellt werden.
Mehrere Land- und Oberlandesgerichte haben bereits zu Gunsten der Verbraucher entschieden. So hat beispielsweise das Oberlandesgericht Dresden in einem Grundsatzurteil vom 21. November 2019, Az. 8 U 1770/18 entschieden, dass die Kündigung eines Prämiensparvertrages mit einer Laufzeit von 99 Jahren unwirksam ist.
Zu möglichen Zinsnachzahlungen erhalten Sie nähere Informationen im nachfolgendem Video:
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News
- Verhandlung vom 13. Mai 2022
- Urteil vom 16. November 2021