BGH - Urteil vom 14. Mai 2019 (Az.: XI ZR 345/18)

Kündigung von Prämiensparverträgen vor Erreichen der höchsten Prämienstufe unwirksam!

Vor einigen Jahren waren Prämiensparverträge eines der beliebtesten Finanzprodukte der Sparkassen. Die Verträge ermöglichten den Kunden, zusätzlich zum regulären Zinssatz eine Prämie zu erhalten, die in Abhängigkeit von der Vertragslaufzeit anstieg. Grundsätzlich war es vorgesehen, dass die Sparverträge auch nach Erreichen der höchsten Prämienstufe weiterlaufen konnten (und können).

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Was hat der Bundesgerichtshof entschieden?

Der BGH (Bundesgerichtshof) entschied am 14.05.2019 über die Wirksamkeit der Kündigung von drei Sparverträgen.

Die Kläger begehrten die Feststellung des Fortbestands ihrer Sparverträge. Sie schlossen mit der Beklagten am 17.06.1996 einen Sparvertrag und am 13.08.2004 zwei weitere, im Wesentlichen deckungsgleiche, Sparverträge. Diese Verträge wurden von der Beklagten am 05.12.2016 mit Wirkung zum 01.04.2017 und zum 13.11.2019 gekündigt.

Der BGH entschied, dass die Kündigung der Prämiensparverträge, welche als unregelmäßige Verwahrung nach § 700 BGB zu qualifizieren sind, wirksam sei und lehnte die Revision somit als unbegründet ab. Abweichend vom Grundurteil stellte der BGH jedoch fest, dass das Kündigungsrecht der Beklagten aus Nr. 26 Abs. 1 AGB bis zum Erreichen der höchsten Prämienstufe ausgesetzt ist.

Der Beklagten stand jedoch, nach Erreichen der höchsten Prämienstufe, ein Recht zur ordentlichen Kündigung aus Nr. 26 Abs. 1 AGB zu.

Die Qualifizierung der Sparverträge als unregelmäßige Verwahrung beruht auf dem vertraglich vereinbarten Pflichtenprogramm. Die Kläger sind gegenüber der Beklagten nicht zur Zahlung der monatlichen Sparrate verpflichtet, während die Beklagte jedoch zur Rückzahlung der Spareinlage verpflichtet ist.

Eine Kündigung vor Erreichen der höchsten Prämienstufe ist ausgeschlossen, denn „die Sparverträge sind auf der Grundlage der vereinbarten Prämienstaffel […] dahin zu verstehen, dass dem Sparer das Recht zukommt, einseitig zu bestimmen, ob er bis zum Erreichen der höchsten Prämienstufe spart.“ (BGH Urt. V. 14.05.2019 – XI ZR 345/18) Somit wurde das Kündigungsrecht konkludent, durch den von der Beklagten gesetzten Bonusanreiz, ausgeschlossen.

Ein Ausschluss des Kündigungsrechts über das 15. Sparjahr hinaus wurde jedoch nicht vereinbart. Dies ergibt sich bereits aus der unbegrenzten Laufzeit. Ein redlicher Sparer durfte allerdings nicht erwarten, dass eine zeitlich unbegrenzte Sparmöglichkeit geschaffen werden soll. Insbesondere ergibt sich auch nichts anderes aus dem von der Beklagten verwendeten Werbeflyer, dieser stellt lediglich ein Rechenbeispiel für einen Zeitraum von 25 Jahren dar, beinhaltet jedoch keine verbindliche Aussage zur Vertragslaufzeit.

Auch reicht der Verweis auf das Niedrigzinsumfeld als sachlicher Grund im Sinne des Nr. 26 Abs. 1 AGB aus, da dieses es der Beklagten erschwert die Erträge zu erwirtschaften, die für die jährlichen Prämienzahlungen benötigt werden.

Was bedeutet das für die Verbraucher?

Das Urteil ist richtungsweisend für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit von Kündigungen der Prämiensparverträge durch die Sparkassen. Die Erwägungen des BGH lassen einen Rückschluss darauf zu, dass eine Kündigung der Prämiensparverträge in der Regel erst ab Erreichen der höchsten Prämienstufe möglich ist. Dies ist meist im 15. Sparjahr der Fall.  Eine Kündigung nach diesem Zeitpunkt, unter Berufung auf das Niedrigzinsumfeld, dürfte jedoch wirksam sein. Es sei denn, es ist eine konkrete längere Vertragslaufzeit vereinbart.

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