OLG Dresden – Urteil 21. November 2019 (Az.: 8 U 1770/18)
(noch nicht rechtskräftig)

Laufzeit des Sparvertrags konkret vereinbart?
Kündigung durch Sparkasse unwirksam!

Das OLG Dresden entschied mit Urteil vom 21.11.2019 über die Kündigung dreier Prämiensparverträge durch die Sparkasse

Leitsätze:

Nach Ansicht des Oberlandesgerichtes (OLG) handelt es sich bei Prämiensparverträgen um eine unregelmäßige Verwahrung nach § 700 BGB. Somit richtet sich das Kündigungsrecht in erster Linie nach den getroffenen Vereinbarungen der Vertragsparteien (und im Übrigen nach §§ 700 Abs. 1 Satz 3, 696 BGB). Darüber hinaus scheidet bei einer expliziten Vertragslaufzeitvereinbarung von 99 Jahren (1188 Monaten) eine Kündigung nach Nr. 26 Abs. 1 AGB aus. Das außerordentliche Kündigungsrecht der Sparkassen aus wichtigem Grund besteht jedoch.

Sparkassen Kündigung unwirksam | Verbraucherschutz Sparkasse

Sachverhalt:

Es wurden drei, in den Jahren 1994 und 1996 abgeschlossene, Prämiensparverträge durch die Sparkasse gekündigt. Diese wurden im Jahr 2015 neugefasst und auf die ursprüngliche Klägerin als Rechtsnachfolgerin der bisherigen Sparer umgeschrieben. Die ursprüngliche Klägerin und nun ihre Erbin begehrten die Feststellung, dass diese Prämiensparverträge, trotz der Kündigung durch die Sparkasse, weiter fortbestehen und die Kündigung unwirksam war.

Entscheidung:

Laut Urteil des OLG Dresden bestehen die Prämiensparverträge weiter fort, da diese, mangels Kündigungsrechts seitens der Sparkasse, nicht wirksam gekündigt wurden.

Bei den Prämiensparverträgen handelt es sich um unregelmäßige Verwahrungsverträge (§ 700 BGB), weshalb sich ein Kündigungsrecht vorrangig aus nach den zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarungen richtet. Nach Nr. 26 Abs. 1 AGB besteht für Sparkassen nur ein Kündigungsrecht, „soweit (…) [keine] feste Laufzeit vereinbart“ wurde. Ein Kündigungsrecht nach Nr. 26 Abs. 1 AGB bestand nicht, da die Prämiensparverträge mit einer festen Laufzeit von 1188 Monaten geschlossen wurden.

Auch aus Ziffer 7 des Vertrages stand der Sparkasse kein vertragliches Kündigungsrecht zu. Das in Ziffer 7 geregelte Kündigungsrecht steht lediglich dem Sparer selbst zu. Dies folgt bereits daraus, dass es widersprüchlich wäre, eine lange Laufzeit zu vereinbaren und gleichzeitig der Sparkasse ein ordentliches Kündigungsrecht zuzugestehen, da hierdurch die lange Laufzeit unterlaufen würde.

Die Sparkasse kann ihre Kündigung auch nicht auf Nr. 26 Abs. 2 AGB stützen. Hiernach ist für die Kündigung ein wichtiger Grund erforderlich, wobei dieser aus der Sphäre des Sparers stammen muss. Auf einen solchen wichtigen Grund beruft sich die Sparkasse nicht.

Schließlich kann sich die Sparkasse auch nicht auf ein Kündigungsrecht aus § 696 Satz. 2 BGB stützen. Dieses Recht ist zwar nicht abdingbar und wurde unabhängig davon hier auch nicht durch eine bloße Laufzeitvereinbarung ausgeschlossen, jedoch fehlt es an dem erforderlichen wichtigen Grund nach § 314 BGB. Ein solcher liegt vor, „wenn dem kündigenden Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur vereinbarten Beendigung nicht zugemutet werden kann.“ Dies kann vorliegend nicht angenommen werden.

Der BGH ließ zwar das sich verändernde Zinsumfeld für einen sachgerechten Grund i.S.d. Nr. 26 Abs. 1 AGB in seinem Urteil vom 14.05.2019 genügen, vorliegend bräuchte es jedoch einen wichtigen Grund, an welchen höhere Anforderungen zu stellen sind.

Ein wichtiger Grund liegt erst bei Unzumutbarkeit der Vertragsfortsetzung vor. Unabhängig davon kann hier jedoch bereits deshalb nicht auf das sich verändernde Zinsumfeld abgestellt werden, da sich das Zinsumfeld zwischen der Übertragung auf die Klägerin im Jahr 2015 und dem Kündigungszeitpunkt 2017 nicht erheblich geändert hat.

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