OLG Nürnberg – Urteil vom 16. November 2021 (Az.: 14 U 185/21)
(noch nicht rechtskräftig)

OLG Nürnberg bestätigt: Weder gesetzliches noch vertragliches Kündigungsrecht gegeben

Das OLG Nürnberg entschied mit Urteil vom 16.11.2021 über die Wirksamkeit der Kündigung eines Prämiensparvertrags durch die Sparkasse.

Leitsätze

Ein Prämiensparvertrag unterliegt nicht dem Darlehensrecht nach §§ 488 ff. BGB, sondern dem Recht der unregelmäßigen Verwahrung nach § 700 BGB, weshalb ein Kündigungsrecht gemäß § 489 BGB für die Bank nicht besteht.

Sparkasse München zu unrecht gekündigt

Sachverhalt

Die Eltern des hiesigen Klägers schlossen mit der Sparkasse im Jahr 1995 einen unbefristeten Prämiensparvertrag ab. Dieser wurde im Jahr 2014 auf den Kläger umgeschrieben. Zur Vertragslaufzeit wurde mit Sparurkunde vom 02.09.2014 unter anderem geregelt, dass der Vertrag mit einer Laufzeit von 1188 Monaten geschlossen wird. Die Sparkasse kündigte den Vertrag mit Schreiben vom 24.06.2019 unter Hinweis auf die andauernde Niedrigzinsphase und das Erreichen der höchsten Prämienstufe.

Was wurde entschieden?

Das OLG Nürnberg bestätigte die erstinstanzliche sparerfreundliche Entscheidung des LG Nürnberg.

Aus Sicht des Gerichts besteht kein Kündigungsrecht der beklagten Sparkasse nach § 489 BGB, da kein Darlehensrecht, sondern Regelungen zur unregelmäßigen Verwahrung einschlägig sind.

Weiterhin ist eine Kündigung auch nicht nach Maßgabe der AGB gerechtfertigt. Gemäß den Sparkassen AGB kann mit sachgerechtem Grund gekündigt werden, soweit weder eine Laufzeit noch eine abweichende Kündigungserklärung vereinbart wurden. Das Gericht sah eine feste Vertragslaufzeit als vereinbart an. Auch eine ordentliche Kündigung durch die Sparkasse war nicht möglich, da ein ordentliches Kündigungsrecht nur für den Sparer und nicht die Sparkasse vereinbart war.

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