LG Deggendorf - Urteil vom 24. März 2020 (Az.: 31 O 232/20)
(noch nicht rechtskräftig)

Sparerfreundliche Entscheidung des Landgerichts Deggendorf

In diesem Urteil wurde die Stadtsparkasse verurteilt, 11.191,88 € an den Kläger zu bezahlen, der den „Prämiensparen flexibel -S- Prämiensparvertrag“ abgeschlossen hat.

Der Prämiensparvertrag wurde durch ordentliche Kündigung durch die Stadtsparkasse wirksam beendet.

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Was hat das Landesgericht entschieden?

Das Landgericht Deggendorf sieht die Zinsanpassungsregelungen der Stadtsparkasse, wonach seitens der Bank ein einseitiges Bestimmungsrecht über die Höhe des Zinssatzes besteht, als unwirksam an.

Zwischen den Parteien wurde eine Zinsanpassungsregelung für den variablen Zinssatz nicht wirksam vereinbart. Denn durch die genannte Klausel wurde der Stadtsparkasse ein einseitiges Bestimmungsrecht über die Höhe des Zinssatzes eingeräumt. Ein solches Recht besteht nur bei vertraglicher Vereinbarung, um dem Kunden das erforderliche Mindestmaß an Kalkulierbarkeit möglicher Zinsänderungen zu geben. (BGH, Urteil vom 17.02.2004 – XI ZR 140/03, NJW 2004, 1588, unter II 2 b bb (1) der Urteilsgründe). Hieran fehlt es hier vollständig.

Die Stadtsparkasse wurde verurteilt, die zu wenig gezahlten Zinsen an den Kläger zu erstatten. Sie hätte nicht einseitig den Zinssatz zu Lasten des Sparers verringern dürfen.

Anstelle der einseitigen Verringerung des Zinssatzes durch die Bank, gilt die ergänzende Vertragsauslegung. Dabei ist maßgeblich, welche Regelungen die Parteien in Kenntnis der unwirksamen Zinsanpassungsklausel durch die Bank getroffen hätten.

Was bedeutet das für die Verbraucher?

Aus Sicht des Landgerichts Deggendorf ist hierbei der Zinssatz geeignet, der von der Bundesbank für vergleichbare Produkte ausgewiesen wird. Als solcher ist der Zinssatz WX4260 zu sehen. Er war dauerhaft einsehbar und beruht auf der Umlaufrendite inländischer Inhaberschuldverschreibungen inländische Emittenten mit einer mittleren Restlaufzeit von über 9 bis einschließlich 10 Jahren.

Dieser Zinssatz führt zu einem Anspruch des Klägers in Höhe von 11.191,88 € zusätzlich zu den bereits gezahlten Zinsen der Stadtsparkasse.

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