Bayerisches Oberstes Landesgericht – Verhandlung vom 13. Mai 2022
(Az. 102 MK 1/21)

Verhandlungstermin in der Musterfeststellungsklage gegen die Stadtsparkasse München

Zu der Musterfeststellungsklage gegen die Stadtsparkasse München wurde am Freitag, den 13.05.2022 um 13:30 Uhr vor dem Bayerischen Obersten Landesgericht verhandelt.

Die Verhandlungsergebnisse können wie folgt zusammengefasst werden:

  • Die Zinsklauseln in den Prämiensparverträgen sind unwirksam.
  • Die Zinsen der Sparverträge wurden von der Sparkasse fehlerhaft berechnet.
  • Die Zinsen müssen seit Vertragsbeginn nachberechnet werden und hierbei sind die Vorgaben des BGH und des Bayerischen Obersten Landesgericht zu beachten.
  • Die Ansprüche auf Zinsnachberechnung sind noch nicht verjährt.
  • Achtung: Sie verjähren aber bei einer Kündigung im Jahr 2019 zum 31.12.2022

Wir waren beim Gerichtstermin dabei und berichten nachfolgend über die wichtigsten Aspekte der Verhandlung:

Verbraucherhilfe-Sparkasse-Gericht-Musterfeststellungsklage-gegen-die-Sparkasse-Muenchen

Worum geht´s?

Der Musterkläger, die Verbraucherzentrale Bundesverband e.V.,  lässt vortragen, dass die Stadtsparkasse München vielen Sparern (Verbraucher) im Prinzip gleichartige Prämiensparverträge zur Ermöglichung der privaten Vermögensbildung angeboten hat. Die daraufhin mit den Sparern geschlossenen Sparverträge enthielten verschiedene Zinsklauseln, deren Rechtmäßigkeit angezweifelt wird. Gegenüber zahlreichen Verbrauchern wurden die Verträge außerdem mittlerweile von der Stadtsparkasse gekündigt, wobei die Wirksamkeit der Kündigungen ebenfalls in Frage gestellt wird.

Der Musterklärger begehrt mit der Musterfeststellungsklage daher die Feststellung der Unwirksamkeit der Zinsanpassungsklauseln in den Prämiensparverträgen sowie die Bestimmung des Referenzzinssatzes für die Zinsnachberechnung, hilfsweise die Feststellung einer geeigneten Laufzeit eines Referenzzinssatzes. Ferner sollen der Anpassungszeitpunkt, das Anpassungsintervall und die Anpassungsschwelle festgestellt werden. Des Weiteren stellt der Kläger einen Feststellungsantrag zur Wahrung des relativen Zinsabstandes bei der vertraglichen Zinsanpassung.

Was hat das Bayerische Oberste Landesgericht zur Musterfeststellungsklage gesagt?

Die Stadtsparkasse München versucht durch Bestimmung der Berechnungsparameter bei den Zinsnachzahlungen die Ansprüche der Sparer klein zu halten. So erklärte die Beklagte Stadtsparkasse auf Nachfrage des Vorsitzenden, wie viel eine Zinsnachzahlung ausmache, nicht viel, wenn man die „richtigen Parameter zugrunde“ lege.

Unstreitig wurde von allen Parteien festgestellt, dass es Zinsnachzahlungsansprüche geben werde. Diese beruhen maßgeblich darauf, dass die Zinsanpassungsklausel unwirksam war und die Stadtsparkasse die Zinsen auch später fehlerhaft berechnet hat.

Es wurde im Weiteren die höchstrichterliche Rechtsprechung bestätigt, dass Zinsnachzahlungsansprüche dem Grunde nach für die Verbraucher bestehen und das Bayerische Oberste Landesgericht stark zu einer entsprechenden Entscheidung tendiert. Das Gericht sieht es auch als gegeben an, dass die deutschen Gerichte im Rahmen der ergänzenden Vertragsauslegung über die Zinsanpassungsklausel entscheiden können. Eine Vorlage zum EuGH sei nicht geplant.

Es gilt nun einen gültigen Referenzzinssatz zu bestimmen, auf Grundlage dessen die Sparer ihre Zinsnachzahlungen von der Stadtsparkasse München einfordern können. Hierzu soll ein Sachverständigengutachten eingeholt werden.

Für viele Münchner Sparer kann es knapp werden, Ihre Zinsnachzahlungsansprüche einzufordern. Sie können sich nach dem 13.05.2022 nicht mehr der Musterfeststellungsklage anschließen. In den meisten Fällen hat die Stadtsparkasse München ihren Kunden im Jahr 2019 gekündigt, sodass Zinsansprüche bereits am 31.12.2022 verjähren. Daher ist schnelles Handeln ratsam.

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