Ist Verjährung eingetreten?
Die Sparkassen hatten sich ursprünglich auf die Verjährung der Ansprüche auf Zinsnachzahlung berufen, da es sich hier teilweise um Zinszahlungen aus den 1990er Jahren handelt. Der BGH (Az.: XI ZR 234/20) verneinte jedoch eine Verjährung. Die Verjährungsfrist beginnt erst dann zu laufen, wenn die Prämiensparverträge beendet wurden. Somit bestehen die Ansprüche noch, solange der Prämiensparvertrag nicht seit bereits mehr als 3 Jahren wirksam gekündigt wurde.